Hilfeleistung in Steuersachen durch Schuldnerberatungsstellen
Die am in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer ,,geeigneten Person oder Stelle'' führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in § 3 StBerG genannten Personen u.a. Schuldnerberatungsstellen z. B. der Kommunen, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrt in Betracht, die jedoch bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom (BGBl I S. 3836) ist § 4 Nr. 15 StBerG neu eingeführt worden.
Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Sofern also kommunale oder sonstige Schuldnerberatungsstellen auf Grund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) vom (Nds. GVBl Nr. 31/1998 S. 710) in Niedersachsen als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt sind [1], ergibt sich deren Befugnis zur - beschränkten - Hilfeleistung in Steuersachen aus § 4 Nr. 15 StBerG.
Als zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in Niedersachsen bestimmt:
Niedersächsisches Landesamt
für zentrale soziale Aufgaben
Domhof 1
31134 Hildesheim
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 StBerG nicht gegeben, so sind kommunale Dienststellen nach § 4 Nr. 3 StBerG i. V. m. § 8 BSHG zur - beschränkten - Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Deren Beratungsbefugnis erstreckt sich auf Maßnahmen, die der Verringung und Regulierung der Steuerschulden dienen, insbesondere auf den Bereich der Vollstreckungs- und Billigkeitsmaßnahmen. Eine Hilfeleistung im Steuerfestsetzungsverfahren ist hingegen nicht zulässig.
OFD Hannover v. - S 0820
Fundstelle(n):
NWB EN 1018/2002
QAAAA-77560
1vgl. AO-Kartei, Anhang K § 4 Nr. 15 StBerG Anlage 1