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§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Stiftungen, die Preise verleihen
Bezug:
,,Bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen, die Preise verleihen, bitte ich Folgendes zu beachten:
a) Grundsätzlich muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre Satzungszwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Ähnlich wie bei der Öffentlichkeitsarbeit ist das Merkmal der Unmittelbarkeit aber auch dann erfüllt, wenn die Körperschaft durch Preisverleihungen einen Anreiz gibt, auf dem Gebiet ihrer gemeinnützigen Satzungszwecke tätig zu werden. Eine solche Anreizwirkung geht nicht nur von Preisen aus, die nach Art eines Preisausschreibens im voraus versprochen werden, sondern auch von Preisen, die als Belohnung für eine bereits abgeschlossene Tätigkeit verliehen werden. Denn mit derartigen Preisen kann der Aufruf zur Nachahmung verbunden sein; sie bieten einen latenten Anreiz, in Erwartung der Belohnung tätig zu werden. Dies gilt besonders für bekannte, regelmäßig verliehene Preise.
b) Das Merkmal der Selbstlosigkeit verlangt, dass mit der Preisverleihung keine Selbstförderungszwecke des Stifters oder der Mitglieder oder eines begrenzten Personenkreises verfolgt werden. Die Ergebnisse der durch den Preis ausgezeichneten Tätigkeit müssen der Allgemeinheit zur Verfügung ge...