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STFAN Nr. 11 vom Seite 7

Erbschaftsteuerhinweise 2019 – Teil 2

StB Christoph Wenhardt; Brühl

Im ersten Beitrag wurde auf die Erbschaftsteuerhinweise eingegangen, die nicht mit der Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen zu tun haben. Dieser Beitrag geht nun auf die Begünstigung für Unternehmensvermögen ein.

Überblick zu den Begünstigungen

Zum besseren Verständnis sollen vorweg die Verschonungsmaßnahmen für Unternehmensvermögen sowie deren Voraussetzungen dargestellt werden.

Wird Unternehmensvermögen durch Schenkung oder von Todes wegen auf einen bzw. mehrere Erwerber übertragen, dann gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unter der Maßgabe, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, verschiedene Verschonungsmaßnahmen.

  • Ohne Antrag wird die Regelverschonung berücksichtigt; dies sind ein 85 %-iger Verschonungsabschlag und ein gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG)

  • Der Erwerber kann aber auch den Antrag auf die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG stellen. In diesem Fall kommt ein 100 %-iger Verschonungsabschlag zur Anwendung

  • Bei Erwerber der Steuerklasse II und III wird ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG) berücksichtigt.

  • Für Familienunternehmen wird ein Vorababschlag gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

  • Der Erwerber kann – dies aber nur beim Erwerb von Todes wegen – eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG beantragen

  • Beim Überschreiten der Schwel...

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