Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 11 vom Seite 8

Arbeitsrechtliche Abmahnungen

Professor Dr. Peter Pulte; Duisburg

Mit einer Abmahnung beanstandet im Arbeitsrecht ein Vertragspartner ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten des anderen Vertragspartners und droht gleichzeitig für den Fall der Wiederholung negative Rechtsfolgen an.

Begriff

Die Abmahnung ist ein Rechtsbegriff, wonach die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie dem Arbeitsvertrag) gem. § 314 Abs. 2 BGB aus wichtigem Grund bei Vertragsverletzung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Bei der Abmahnung handelt es sich nicht um ein Gestaltungsrecht, sondern lediglich um die Ausübung eines vertraglichen Rügerechts.

Arbeitgeber sprechen oft anstelle einer Abmahnung lieber eine Ermahnung aus. Für den betroffenen Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob er trotz der weniger schlimm klingenden Bezeichnung der Rüge eine echte Abmahnung erhalten hat oder nicht.

Bei dieser Frage (Abmahnung oder bloße Ermahnung?) kommt es nicht auf die Bezeichnung der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe an, sondern allein auf die Frage, ob die drei Voraussetzungen einer Abmahnung gegeben sind. Ist das der Fall, liegt eine Abmahnung vor, egal wie sie bezeichnet wird.

Nicht jeder Rüffel, jede ...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten