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StuB Nr. 22 vom Seite 877

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)

Ein Überblick

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

Ausgehend vom Wirecard-Skandal und dem „Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und Stärkung der Kontrolle der Finanzmärkte“ vom ist am der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vorgelegt worden. Er bringt Änderungen bei Unternehmen des öffentlichen Interesses im Bereich des Enforcement, der Abschlussprüfung, der Prüferhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Straf- und Bußgeldtatbestände sowie bei allen Unternehmen im Bereich der Prüferhaftung. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden im Überblick dargestellt.

Velte, Der Referentenentwurf für ein Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG), StuB 21/2020 S. 817, NWB KAAAH-62494

Kernaussagen
  • Als Reaktion auf den Wirecard-Skandal hat die Bundesregierung den Referentenentwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes vorgelegt.

  • Das geplante Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz bringt Änderungen bei Unternehmen des öffentlichen Interesses im Bereich des Enforcement, der Abschlussprüfung, der Prüferhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Straf- und Bußgeldtatbestände sowie bei allen Unternehmen im Bereich der Prüferhaftung.

  • Durch die Neufassung des § 323 Abs. 2 HGB-E wird die zivilrechtliche Haftung der Abschlussprüfer, seiner Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft in verschiedener Hinsicht verschärft.

I. Bilanzkontrolle (Enforcement)

[i]Philipps, Wirecard und die Krise des Enforcement, StuB 16/2020 S. 622, NWB TAAAH-55713 Velte, Der Aktionsplan der Bundesregierung zum Wirecard-Skandal, StuB 20/2020 S. I, NWB EAAAH-60636 Redaktionell werden alle das Enforcement betreffenden Vorschriften im WpHG zusammengeführt. Die §§ 342b bis 342e HGB (Sechster Abschnitt des Dritten Buches) werden demzufolge aufgehoben und teils durch Anpassung von bestehenden Vorschriften des WpHG, teils durch Einfügung der neuen §§ 107a bis 107c WpHG ersetzt. Materiell kommt es u. a. zu folgenden Änderungen: