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Umwandlungssteuergesetz (UmwStG); Zweifels- und Auslegungsfragen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom (BGBl 1994 I S. 3267, BStBl 1994 I S. 839), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl 1997 I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7), folgendes:
Teil 1: Umwandlung von Körperschaften
A. Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG):
00.01 Das Umwandlungsgesetz (UmwG) vom (BGBl 1994 I S. 3210; ber. BGBl 1995 I S. 428), sieht in § 1 Abs. 1 die folgenden Umwandlungsarten vor:
Verschmelzung,
Formwechsel,
Spaltung,
Vermögensübertragung.
00.02 Die Aufzählung ist abschließend. Andere Umwandlungsarten bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 UmwG).
00.03 Die Umwandlungsmöglichkeiten sind auf Rechtsträger mit Sitz im Inland beschränkt. Grenzüberschreitende Vorgänge (z. B. eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung), auch im Bereich der Europäischen Union, regelt das UmwG nicht.
I. Verschmelzung
00.04 Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, schon bes...