Gegen einen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH als
gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter, wenn zuvor dieser Gesellschafter vor dem Vermögen in die Kapitalrücklage
der GmbH eingebracht hatte
Leitsatz
1. Nimmt ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden
Bezugsrechts teil und lässt er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare Zuwendung im Sinne
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden zu qualifizieren sein (vgl. , BFH/NV 2002 S. 26). Erfolgt ein offensichtlich unzureichender Wertausgleich, kann dies dementsprechend auch zu
einer gemischten Schenkung führen.
2. Erhöhte sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters (im Streitfall: des Sohns) dadurch, dass ein anderer Gesellschafter
(im Streitfall: der Vater) Vermögen vor dem (Inkrafttreten des für Erwerbstatbestände ab dem anwendbaren
§ 7 Abs. 8 ErbStG) in die Kapitalrücklage der GmbH einbrachte, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten,
lag keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (vgl. , BStBl 2010 II S. 566). Diese disquotale Einlage des Gesellschafters stellte auch dann Eigenkapital der GmbH im
Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dar, das allein der Gesellschaft – und nicht den Gesellschaftern – zusteht, wenn in den Gesellschafterbeschlüssen
vereinbart worden ist, dass der Kapitalbetrag in die Kapitalrücklage der GmbH als Kapitalrücklage des einlegenden Gesellschafters
umgebucht werden sollte.
3. Nimmt nunmehr an einer Kapitalerhöhung der GmbH der Gesellschafter, der die Einlage in die Kapitalrücklage erbracht hatte,
gegen einen Wertausgleich nicht teil, so sind für die Frage, ob eine gemischte Schenkkung vorliegt, die Werte seiner Beteiligung
vor und nach der Kapitalerhöhung gegenüber zu stellen, wobei die eingebrachte Kapitalrücklage (siehe 2.) nicht etwa dem „einbringenden”
Gesellschafter allein, sondern allen Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligung anteilig zuzurechnen ist. Wird der so ermittelte
Wertverlust des an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmenden Gesellschafters durch die Ausgleichsleistung der Mitgesellschafter
vollständig ausgeglichen, liegt durch die Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung keine gemischte Schenkung vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 10 Nr. 15 DStRE 2021 S. 545 Nr. 9 YAAAH-61824
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