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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 2352/17

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 8, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

Gegen einen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH als gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter, wenn zuvor dieser Gesellschafter vor dem Vermögen in die Kapitalrücklage der GmbH eingebracht hatte

Leitsatz

1. Nimmt ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil und lässt er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden zu qualifizieren sein (vgl. , BFH/NV 2002 S. 26). Erfolgt ein offensichtlich unzureichender Wertausgleich, kann dies dementsprechend auch zu einer gemischten Schenkung führen.

2. Erhöhte sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters (im Streitfall: des Sohns) dadurch, dass ein anderer Gesellschafter (im Streitfall: der Vater) Vermögen vor dem (Inkrafttreten des für Erwerbstatbestände ab dem anwendbaren § 7 Abs. 8 ErbStG) in die Kapitalrücklage der GmbH einbrachte, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, lag keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (vgl. , BStBl 2010 II S. 566). Diese disquotale Einlage des Gesellschafters stellte auch dann Eigenkapital der GmbH im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dar, das allein der Gesellschaft – und nicht den Gesellschaftern – zusteht, wenn in den Gesellschafterbeschlüssen vereinbart worden ist, dass der Kapitalbetrag in die Kapitalrücklage der GmbH als Kapitalrücklage des einlegenden Gesellschafters umgebucht werden sollte.

3. Nimmt nunmehr an einer Kapitalerhöhung der GmbH der Gesellschafter, der die Einlage in die Kapitalrücklage erbracht hatte, gegen einen Wertausgleich nicht teil, so sind für die Frage, ob eine gemischte Schenkkung vorliegt, die Werte seiner Beteiligung vor und nach der Kapitalerhöhung gegenüber zu stellen, wobei die eingebrachte Kapitalrücklage (siehe 2.) nicht etwa dem „einbringenden” Gesellschafter allein, sondern allen Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligung anteilig zuzurechnen ist. Wird der so ermittelte Wertverlust des an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmenden Gesellschafters durch die Ausgleichsleistung der Mitgesellschafter vollständig ausgeglichen, liegt durch die Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung keine gemischte Schenkung vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 15
DStRE 2021 S. 545 Nr. 9
YAAAH-61824

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