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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10154/15

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 2, BGB § 158 Abs. 1

Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei befristetem Recht auf Benennung eines Erwerbers oder eigener Erwerbspflicht bei Fristablauf

Folgen einer Potestativbedingung

Leitsatz

1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

2. Verpflichtet sich in einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein „Benenner”, innerhalb einer bestimmten Frist dem Veräußerer des Grundstücks Erwerber für Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu benennen oder aber am Ende der Frist selbst Erwerber für alle Miteigentumsanteile zu werden, für die er noch keine Erwerber benannt hat, so ist keine Wollensbedingung, sondern eine aufschiebende Potestativbedingung vereinbart worden. Das Datum des notariellen Vertrags gilt als Datum der Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Miteigentumsanteile, hinsichtlich derer sich der Benenner später selbst als Erwerber benannt hat oder hinsichtlich derer er bei Fristablauf Erwerber geworden ist.

3. Eine Potestativbedingung ist grundsätzlich eine mögliche Bedingung im Sinne von § 158 BGB. Bezüglich ihres künftigen Verhaltens ist die Vertragspartei hier zwar frei, die an ihr Verhalten geknüpfte Rechtsfolge tritt aber unabhängig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch gewollt ist oder nicht. Entscheidend ist, dass die Vertragspartei bei Abschluss des Rechtsgeschäfts ihre spätere Bindung für den Fall ihres künftigen Verhaltens gewollt hat. Die Vertragsschließenden haben hier die Absicht, ungeachtet der Bedingung schon eine Bindung einzugehen; der Verkäufer bindet sich endgültig und der Käufer legt sich bereits auf den Inhalt des möglichen Vertrages fest (vgl. BGH-Rechtsprechung). Bei einer Potestativbedingung ist zwar das Geschehen vom Willen einer Person, ggf. auch des Verpflichteten, abhängig, nicht aber die an das Geschehen geknüpfte Rechtswirkung, die zwingend und automatisch als Folge eines bestimmten Geschehens eintritt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 8
DStRE 2021 S. 393 Nr. 7
ErbStB 2021 S. 343 Nr. 11
GStB 2020 S. 441 Nr. 12
OAAAH-61285

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