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Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine - gleichlautende Erlasse -
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vom
Allgemeines
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom (in Kraft getreten am ) und das Ergänzungsgesetz zum Jahressteuergesetz 1996) vom neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 4 Nr. 11 StBerG auf die Hilfeleistung für ihre Mitglieder
I. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen
II. im Veranlagungsverfahren in den im Gesetz bezeichneten Fällen
beschränkt.
Soweit die Hilfe nach Ziff. I oder II jedoch zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, bei Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bei der Eigenheimzulage.
Die Befugnis erstreckt sich auch dann nicht auf Erklärungen in Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO, wenn sich diese auf die Feststellung des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG oder der Bemessungsgrundlagen der Eigenheimzulage nach dem EigZulG beschränkt. Die Befugnis ist au...