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NWB Nr. 43 vom Seite 3194

Einwendungen gegen die Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

Der BGH II ZR 175/19 stärkt die Position der in Anspruch genommenen Gesellschafterin

Dr. Christian Bosse

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist zur Sicherung einer gleichmäßigen Befriedung der Gesellschaftsgläubiger im Hinblick auf die gesetzliche Haftung der Kommanditisten (vgl. § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 1, § 176 HGB) ausschließlich der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft zuständig und aktiv legitimiert. [i]Haack, Haftung des Kommanditisten, infoCenter, NWB HAAAD-59118 Die Haftung der Kommanditisten ist dabei begrenzt auf den Betrag, den sie als Hafteinlage übernommen haben. Wird die Einlage ganz oder zum Teil an einen Kommanditisten zurückgezahlt, lebt die Haftung in Höhe dieses Betrags wieder auf. Der Bundesgerichtshof (, NWB WAAAH-57841) hat sich mit einem typischen Fall der Geltendmachung der Haftung einer Kommanditistin einer insolventen Publikums-KG befasst. Die Gesellschafterin war in den Vorinstanzen mit ihrem Einwand gescheitert, der Insolvenzverwalter habe Verbindlichkeiten beglichen, für die keine Haftung der Kommanditisten bestehe. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Position der in Anspruch genommenen Kommanditistin gestärkt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Haftung der Kommanditisten

[i]Begrenzte HaftungDie im H...