BVerwG Urteil v. - 2 C 7/19

Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger Bezüge

Leitsatz

Die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG und die in Anlehnung daran geschaffene Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG enthalten einen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Anspruch auf Dienstbezüge steht hier unter dem Vorbehalt, dass die aus einer Zuweisung erlangten anderweitigen Bezüge regelmäßig auf die Beamtenbesoldung anzurechnen sind, wenn nicht in besonderen Fällen die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise von der Anrechnung ganz oder teilweise absieht.

Gesetze: § 12 Abs 2 S 3 BBesG, § 12 Abs 2 S 1 BBesG, § 12 Abs 2 S 2 BBesG, § 9a Abs 2 BBesG, § 818 Abs 3 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB, § 12 Abs 7 DBGrG, § 12 Abs 2 DBGrG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 A 28/18 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 K 96/17 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger, seit November 2019 Technischer Bundesbahnoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO), wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge in der Zeit von April bis Dezember 2012 in Höhe von 4 500 €.

2Der Kläger war in der Zeit von Juni 1999 bis Ende März 2012 aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und in dieser Zeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der DB Netz AG beschäftigt. Nach dem antragsgemäßen Widerruf der Beurlaubung wies die Beklagte den Kläger in seinem Status als Bundesbahnbeamter der DB Projektbau GmbH zu. In der Zeit von April 2012 bis Dezember 2012 erhielt er Besoldung nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes im damals innegehaltenen Amt eines Technischen Bundesbahnoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Zusätzlich gewährte die DB Projektbau GmbH dem Kläger in dieser Zeit eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich 500 €. Dem lag eine "Vereinbarung" zwischen der DB Projektbau GmbH und dem Kläger vom zugrunde.

3Mit Bescheid vom Dezember 2015 rechnete die Beklagte die dem Kläger von der DB Projektbau GmbH gewährte Zahlung in Höhe von insgesamt 4 500 € als anderweitige Bezüge auf seine Besoldung an und forderte die im Voraus zu viel bezahlten Dienstbezüge zurück. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung.

4Der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er die von der DB Projektbau GmbH gewährte Sonderzahlung zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts aufgebraucht habe und deshalb entreichert sei. Er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes für das Behaltendürfen der monatlichen Sonderzahlung während des Bezugszeitraums weder gekannt noch kennen müssen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anrechnung anderweitiger Bezüge ausnahmsweise unterbleibe, seien in einer komplizierten Richtlinie geregelt, die der Kläger als Technischer Beamter des gehobenen Dienstes nicht verstehen müsse. Außerdem sei ihm - wie später in der Vereinbarung vom festgehalten - im Rahmen seines Vorstellungsgesprächs von Vertretern der DB Projektbau GmbH zugesagt worden, dass ihm eine monatliche Sonderzahlung in Höhe der jährlichen Höchstgrenze gemäß der gültigen Anrechnungsrichtlinie gewährt werde. Der im Deutsche Bahn Gründungsgesetz enthaltenen Vorschrift über die Anrechnung anderweitiger Bezüge sei auch kein gesetzlicher Rückforderungsvorbehalt immanent. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch Folge eines bewussten oder unbewussten Rechtsanwendungsfehlers der DB Projektbau GmbH, der mittelbar der Sphäre und damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen sei. Deshalb sei auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Sie lasse das behördliche Mitverschulden an der Überzahlung außer Acht.

5Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

7Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil er weder nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB noch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften Haftung unterliege, und dass im Übrigen die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil ihr das Verhalten der DB Projektbau GmbH im Rahmen des Mitverschuldens zuzurechnen sei. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

81. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Bezüge des Klägers ist im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1434). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie dem Beamten nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden ( 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 8). § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweist nur insoweit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs geht (vgl. 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77> und vom - 5 C 5.16 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 37 Rn. 14, 20).

92. Die dem Rückforderungsbescheid zugrundeliegende Kürzung der Bezüge des Klägers infolge der Anrechnung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) in der hier maßgebenden Fassung vom (BGBl. I S. 2378, 2386) ist rechtmäßig, sodass der Kürzungsbetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ohne rechtlichen Grund zuviel gezahlt worden ist.

10Der Kläger war in der Zeit von April bis Dezember 2012 der DB Projektbau GmbH gemäß § 23 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 DBGrG zugewiesen. Bei der DB Projektbau GmbH handelt es sich um ein Tochterunternehmen der DB AG zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DBGrG, für das die Vorschrift des § 12 DBGrG gemäß § 23 Satz 2 i.V.m. Satz 1 DBGrG entsprechend gilt. Erhält ein Beamter aus einer solchen Zuweisung nach § 12 Abs. 2 DBGrG anderweitige Bezüge, sind diese Bezüge gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG grundsätzlich auf seine Besoldung anzurechnen.

11Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 DBGrG stellt eine spezialgesetzliche besoldungsrechtliche Anrechnungsregelung für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens dar, die bei einer Zuweisung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG unverändert Dienstbezüge als Gegenleistung für die im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübte neue Tätigkeit bei der DB AG oder ihren Tochterunternehmen erhalten. § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG sieht seinem eindeutigen Wortlaut nach ("werden") regelmäßig eine Anrechnung der erlangten "anderweitigen Bezüge" auf die Beamtenbesoldung vor. Dies entspricht dem mit der Vorschrift verfolgten Sinn und Zweck. Intention des Gesetzgebers war es, mit § 12 Abs. 7 DBGrG eine Regelung des Vorteilsausgleichs zu treffen (BT-Drs. 12/4609 neu S. 82 f.). Mit dem - auch an anderer Stelle (vgl. § 9a BBesG) in das Dienstrecht übernommenen - Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs soll verhindert werden, dass der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst für den Dienstherrn leistet, bei einem Unterlassen der Anrechnung anderweitig erlangter Bezüge besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung für den Dienstherrn gestanden hätte (vgl. 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <233>; Beschluss vom - 2 B 162.91 - Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 1 S. 1).

12Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nur in besonderen Fällen von der Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung ganz oder teilweise absehen. Eine solche Entscheidung hat der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als oberste Dienstbehörde (vgl. Art. 1 § 10 Abs. 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz vom , BGBl. I S. 2378 - ENeuOG) nicht getroffen. Das der obersten Dienstbehörde nach § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG zustehende Ermessen hat sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu einem Anspruch des Klägers verdichtet, ausnahmsweise von der Anrechnung erlangter anderweitiger Bezüge ganz oder teilweise abzusehen. Die zu § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG von dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom erlassene "Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind" (Anrechnungsrichtlinie - AnRl) sieht Ausnahmen von der Anrechnungspflicht in § 3 Abs. 1 und 2 AnRl vor, deren Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht erfüllt sind.

133. Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen.

14a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger entreichert sei (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), begegnet nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen Zweifeln.

15Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrunds verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte verschafft hat, etwa ersparte Aufwendungen, die er ohnehin gehabt hätte, Anschaffungen oder Tilgungen eigener Schulden. Der Bereicherungsschuldner trägt für den Wegfall der Bereicherung die volle Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der behaupteten Entreicherung durch Verbrauch für die allgemeine Lebensführung greift nach ständiger Rechtsprechung eine Beweiserleichterung ein, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögenswerte gebildet worden sind; bei Beziehern unterer und mittlerer Einkommen spricht dann regelmäßig nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene tatsächlich für die allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (stRspr, vgl. grundlegend 6 C 25.60 - BVerwGE 13, 107 <110 f.> und vom - 2 C 90.60 - BVerwGE 15, 15 <16 ff.> für Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen; vgl. auch - NJW 1994, 2636 <2637 f.>; - BGHZ 177, 356 Rn. 70; Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 818 Rn. 40, 55 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Vermögenslage des Klägers unterlassen.

16Auf die danach bestehenden Zweifel an der Entreicherung des Klägers kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger ist jedenfalls der Entreicherungseinwand verwehrt. Er unterliegt der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB (b) sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB (c).

17b) Eine die verschärfte Haftung begründende positive Kenntnis des Klägers vom Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB scheidet zwar nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es aber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr, vgl. 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N. und vom - 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N.) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen ( 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an ( 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 S. 6 m.w.N. <insoweit nicht in BVerwGE 66, 251 abgedruckt>). Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten ( 2 A 5.03 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31 S. 19). Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne Weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist ( 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Bd. 8, ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 11 und - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 16 f.).

18Daran gemessen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei keine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. dazu 2 C 58.81 - DokBer B 1985, 57 <60 f.>) nicht stand. Das Berufungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Es hat darauf abgestellt, dass die ausnahmsweise Nichtanrechnung von anderweitigen Bezügen auf die Beamtenbesoldung in einer kompliziert verfassten Anrechnungsrichtlinie geregelt sei, die der Kläger als Technischer Beamter des gehobenen Dienstes nicht habe verstehen können und müssen; zudem habe ihm die DB Projektbau GmbH in einer Vereinbarung bestätigt, dass die Sonderzahlung in Höhe der jährlichen Höchstgrenze mit der Anrechnungsrichtlinie vereinbar sei.

19Zwar ist von dem Kläger als Technischen Beamten des gehobenen Dienstes, der mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasst ist, nicht mehr als ein beamten- und besoldungsrechtliches Grundwissen zu verlangen. Dazu gehört nicht die Kenntnis, ob anderweitige Bezüge im Einzelfall ausnahmsweise nicht auf die Dienstbezüge gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG anzurechnen sind, weil sie einen der Anrechnungstatbestände des § 3 AnRl erfüllen. Es handelt sich um besoldungsrechtliches Detailwissen. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass es für das ausnahmsweise gänzliche oder teilweise Absehen von der grundsätzlichen Anrechnung anderweitiger, aus der Zuweisung erlangter Bezüge einer Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde bedurft hätte.

20Die Beklagte hat dem Kläger mit Personalverfügung vom mitgeteilt, dass seine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis wunschgemäß mit Ablauf des widerrufen werde, er mit Ablauf der Beurlaubung gemäß Art. 2 § 12 Abs. 2 ENeuOG dem DB-Konzern zugewiesen werde und die Besoldungszahlung nach der Dienstantrittsmeldung erfolge. Aufgrund der Personalverfügung der Beklagten konnte und musste der Kläger die zur Anwendung gelangende Vorschrift des Art. 2 § 12 ENeuOG und damit § 12 DBGrG kennen.

21Bei der Vorschrift des § 12 DBGrG handelt es sich um eine aus sich heraus verständliche Norm. Nach dem klaren, eindeutigen Wortlaut und dem danach unzweifelhaft bestehenden Regelungszusammenhang zwischen § 12 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 DBGrG musste sich bei einfachem Nachdenken und logischer Schlussfolgerung aufdrängen, dass nur ausnahmsweise ein Absehen von der grundsätzlich vorzunehmenden Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung in Betracht kommt und dass es dafür nach § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde bedarf. Für dieses, sich aus dem Wortlaut der Norm ohne Weiteres erschließende Verständnis ist ein spezielles, über das beamten- und besoldungsrechtliche Grundwissen hinausgehendes Wissen nicht erforderlich. Deshalb hätte auch der Kläger als technischer Beamter des gehobenen Dienstes, damals im Amt eines Technischen Bundesbahnoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesG), erkennen können und müssen, dass es sich bei der Nichtanrechnung anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung um eine Ausnahme handelt, die eine Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde erfordert. Dass dem Kläger der Mechanismus der regelmäßigen Anrechnung von über seine gesetzliche Besoldung hinausgehenden anderweitigen Bezügen bekannt war, zeigt die von ihm vorgelegte, mit der DB Projektbau GmbH geschlossene "Vereinbarung" vom . Sie diente - wie sich auch den protokollierten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entnehmen lässt - seinen finanziellen Interessen an der Wahrung seines im vormaligen privaten Arbeitsverhältnis erreichten Besitzstandes.

22c) Ungeachtet dessen ist der Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG ein Rückforderungsvorbehalt immanent, der eine verschärfte Haftung des Klägers für die Rückzahlung der überzahlten Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB zur Folge hat.

23Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt gewährte Besoldung und Versorgung entsprechend anzuwenden. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalten die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf anderweitiges Erwerbseinkommen oder nach Erreichen der Altersgrenze im Hinblick auf sog. Verwendungseinkommen (vgl. §§ 53 ff. BeamtVG, vgl. etwa 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f., vom - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 <68 f.>, vom - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 22 und vom - 2 C 46.16 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 33 Rn. 29), die Regelung des § 8 BBesG über die Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen ( 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 10) und die Regelung des § 9 BBesG, wonach der Anspruch auf die im Voraus gezahlten Dienstbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst steht ( 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <96>). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die davon ausgeht, dass bei den jeweils gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen eine Nachprüfung vorbehalten ist, die Zahlungen nur vorläufig erbracht werden und von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss, ist auf die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG und die in Anlehnung an deren ursprüngliche Fassung geschaffene Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG ohne Weiteres zu übertragen.

24Die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom , (BGBl. I S. 967), neugefasst durch Art. 2 Nr. 7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - vom (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 48 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes - BesStMG - vom (BGBl. I S. 2053), betrifft die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamten oder Richtern, die nach der allgemeinen Norm des § 29 BBG einer öffentlichen oder anderen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Sie bestimmt in § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass anderweitige Bezüge, die ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 BBG erhält, auf die Besoldung angerechnet werden. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde selbst nach § 9a Abs. 2 Satz 2 BBesG oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9a Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Vorschrift dient dazu - dem Gedanken des Vorteilsausgleichs Rechnung tragend - eine Besserstellung gegenüber Beamten, die Dienst beim Dienstherrn leisten, zu vermeiden (vgl. 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <233>; Beschluss vom - 2 B 162.91 - Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 1 S. 1). Sie trägt das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der "Unsicherheit" (vgl. 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 S. 4) des Behaltendürfens der gewährten Dienstbezüge bis zur nachgelagerten Anrechnungsentscheidung der obersten Dienstbehörde in sich. Die monatlich vom Dienstherrn im Voraus zu berechnende und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG im Voraus zu zahlende Besoldung unterliegt ihrer Höhe nach der Nachprüfung, ob dem Besoldungsempfänger aus der Zuweisung nachträglich anderweitige Bezüge zugeflossen sind und ob diese Bezüge anzurechnen oder ausnahmsweise ganz oder teilweise anrechnungsfrei sind.

25Folglich ist auch der Vorschrift des § 12 Abs. 7 DBGrG über die Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung zugewiesener Bundesbahnbeamter ein gesetzlicher Rückforderungsvorbehalt immanent. Die spezielle Vorschrift für der DB AG und ihren Tochterunternehmen zugewiesene Bundesbahnbeamte ist der Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG in Wortlaut und Struktur nachgebildet (vgl. BT-Drs. 12/4609 <neu> S. 82 f. zur vormaligen im Wesentlichen inhaltsgleichen Fassung des § 9a Abs. 2 BBesG).

26Soweit das Berufungsgericht meint, dass es ("fallbezogen im Überzahlungszeitraum") an dem für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebenden Kriterium der "Unsicherheit" fehle, weil mit der Anrechnungsrichtlinie abschließende Regelungen über die Anrechnung für die Verwaltungspraxis bestünden, ist dem nicht zu folgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine besoldungsrechtliche Vorschrift einen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt enthält, ist das die Anrechnung regelnde Gesetz maßgebend.

27Die Annahme, dass den Regelungen des § 9a Abs. 2 BBesG und des § 12 Abs. 7 DBGrG ein Rückforderungsvorbehalt immanent ist, steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 2 C 25.73 - (Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1 S. 1) zur Überzahlung von Dienstbezügen wegen des Außerachtlassens des Verbots der Doppelbesoldung. Anders als die Regelung des Verbots der Doppelbesoldung haben die Regelungen des § 9a Abs. 2 BBesG und des § 12 Abs. 7 DBGrG keine nur anfangs bestehende Ungewissheit zum Gegenstand. Die Zuweisungen von Bundesbahnbeamten an die DB AG und ihre Tochterunternehmen sind regelmäßig von gewisser Dauer. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass sich die anderweitigen Bezüge, die der Beamte neben der Besoldung aus dem - einen - innegehaltenen Statusamt erhält, während der Zeit seiner Zuweisung dem Grunde und der Höhe nach verändern können.

28Der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt des § 12 Abs. 7 DBGrG mit der Folge der verschärften Haftung des Beamten für die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge besteht auch im vorliegenden Fall. Die Überzahlung ist nicht darauf zurückzuführen, dass der zuständigen Besoldungsstelle der Beklagten bei der Anwendung der Anrechnungsregelung ein Fehler unterlaufen ist. Das Verhalten der privatrechtlich organisierten DB Projektbau GmbH ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

294. Schließlich hält die Annahme des Oberverwaltungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie außer Acht lasse, dass das Fehlverhalten der DB Projektbau GmbH mittelbar der Sphäre und damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten im Rahmen des behördlichen Mitverschuldens zuzurechnen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Beklagten an der Überzahlung lässt sich weder aus diesem Grund noch aus anderen Gründen feststellen. Die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit genügt der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

30Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt etwa 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 m.w.N., vom - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28 und vom - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 18).

31Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen ( 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 NWLBG Nr. 10 S. 4 f., vom - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97>, vom - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25 und vom - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 33).

32Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen ( 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26 und vom - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 34).

33Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 11, vom - 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 14 und vom - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 21).

34Im Fall des Klägers lässt sich ein überwiegendes Verschulden der Beklagten an der Überzahlung nicht feststellen.

35Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass die DB Projektbau GmbH nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens im Verhältnis zwischen der Rückzahlungsansprüche geltend machenden Behörde und dem in Anspruch genommenen Beamten auf der Seite des Dienstherrn zu verorten sei und ihr Verhalten deshalb rechtlich der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sei, greift zu kurz.

36Mit der Zuweisung des Klägers an die DB Projektbau GmbH gemäß § 23 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und § 12 Abs. 2 DBGrG bleibt sein Status als Beamter und die Gesamtverantwortung der Beklagten als Dienstherr gewahrt (vgl. 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <276>, vom - 2 C 3.02 - Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 4 S. 10 und vom - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 33 f.). Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im unmittelbaren Zusammenhang stehen, sind aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 6 und § 23 DBGrG durch die Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV) vom (BGBl. I S. 53) der DB AG und den Tochterunternehmen zur Ausübung übertragen worden. Ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung dieser "Übertragung zur Ausübung" als verwaltungsrechtliche Beleihung bleibt der Dienstherr grundsätzlich das rechtliche Zuordnungssubjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung getroffenen Maßnahmen (vgl. 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <277 f.>). Zu den zur Ausübung an die DB-Unternehmen übertragenen Befugnissen gehört nach § 1 Nr. 11 DBAGZustV auch die Befugnis, anderweitige Bezüge an zugewiesene Beamte zu gewähren. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Gesetzgeber mit der Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 7 DBGrG eine weitere gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat. Er hat - wie ausgeführt - die Zahlung der im Voraus zu gewährenden Dienstbezüge gerade unter den gesetzesimmanenten Vorbehalt gestellt, dass im Fall der Gewährung anderweitiger Bezüge nachträglich zu prüfen ist, ob in Bezug auf diese Bezüge ein besonderer Fall gegeben ist, in dem die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der regelmäßigen Anrechnung ganz oder teilweise absieht.

37Die Beklagte hat hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Zahlung anderweitiger Bezüge durch die DB-Unternehmen zu überwachen und zu überprüfen. Ein grob fahrlässiges Verschulden an der Entstehung der Überzahlung ist ihr im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen.

38Nach § 21 Abs. 9 und § 23 DBGrG müssen die DB AG und ihre Tochterunternehmen jährlich über die Personalkosten der zugewiesenen Beamten u.a. nach § 21 Abs. 1 DBGrG Rechnung legen, wobei die Beklagte die Feststellung durch einen im Einvernehmen zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder zu beauftragende Wirtschaftsprüfergesellschaft verlangen kann. Mit einer auf der Rechnungslegung basierenden - naturgemäß nachträglichen - Kontrolle der Personalkosten auf die Zahlung anderweitiger Bezüge genügt die Beklagte den Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht. Eine Pflicht der Beklagten, die DB-Unternehmen gemäß § 12 Abs. 5 DBGrG turnusmäßig anlasslos um Auskunft zu bitten, an welche zugewiesene Beamte anderweitige Bezüge gewährt werden - wie es im Berufungsurteil anklingt - würde in Anbetracht der Masse der zu bearbeitenden Vorgänge die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannen. Daraus, dass es möglicherweise bessere Kontroll- und Überwachungssysteme gibt, folgt kein Organisationsverschulden der Beklagten. Es liegt im Organisationsermessen der Behörde, für welches Kontrollverfahren sie sich entscheidet. Dabei kann auch der durch das jeweilige Prüfsystem entstehende Verwaltungsaufwand ein zu berücksichtigender Aspekt sein, gerade - wie hier - im Bereich der Massenverwaltung. Ein Organisationsverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. April - 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Bd. 8, ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 16 und - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 22). Dafür, dass die Verfahrensweise der Beklagten zu einer nicht tolerierbaren Fehlerquote führt, besteht kein Anhalt. Die Überprüfung der an den Kläger gewährten Sonderzahlungen erfolgte gerade auf Veranlassung der Beklagten.

39Die Beklagte hat auch keinen maßgeblichen behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung dadurch gesetzt, dass sie die an den Kläger gezahlten anderweitigen Bezüge als zu versteuernde Nebenbezüge in der Bezügemitteilung für den Monat Juni 2012 aufgeführt hat. Die Ausweisung betrifft die Versteuerung der Nebenbezüge, für die die Beklagte zuständig ist. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt kommt ihr nicht zu. Auch hat die vorausgehende Meldung der zu versteuernden Nebenbezüge durch die private DB Projektbau GmbH nicht den Charakter einer behördeninternen Zahlungsanweisung (vgl. dazu 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, a.a.O. ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 12). Die Meldung dient allein dem gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug, den die Beklagte ungeachtet der besoldungsrechtlichen Anerkennung der Zahlung vorzunehmen hat.

40Die Meldung der Nebenbezüge zur Versteuerung gibt allerdings der Besoldungsstelle Anlass, die Frage der Anrechnung erlangter anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung zu prüfen. Dabei ist der Beklagten im Hinblick auf die Größe des Personalkörpers, den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand sowie im Hinblick auf die nötigen Erkundigungen bei dem jeweiligen DB-Unternehmen eine gewisse Prüfzeit zuzubilligen. Unter Berücksichtigung dessen kann der Beklagten ein grob fahrlässiges Handeln im Überzahlungszeitraum nicht vorgeworfen werden. Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte die Meldungen der Nebenbezüge für das Steuerabzugverfahren nicht hinreichend überwacht hat. Der zuständige Referatsleiter beim Bundeseisenbahnvermögen hat bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die von den DB-Unternehmen systemtechnisch zugeleiteten Angaben über die zu versteuernden Nebenbezüge von einer Prüfgruppe stichprobenartig geprüft würden und Verdachtsfälle im Durchschnitt innerhalb von sechs Monaten geklärt werden könnten. Die Verfahrensdauer habe ihren Grund darin, dass das Steuerabzugverfahren rund 20 000 Beamte betreffe und die anhand von schematischen Prüfkriterien auftretenden Unstimmigkeiten erst durch (ggf. mehrmalige) Nachfrage bei den jeweiligen DB-Unternehmen geklärt werden könnten.

41Demgegenüber hat der Kläger einen nicht nur untergeordneten Beitrag für die Überzahlung gesetzt. Wie die zwischen ihm und der DB Projektbau GmbH geschlossene "Vereinbarung" vom zeigt, war ihm der "Regel-Ausnahme-Mechanismus" bei der Anrechnung anderweitiger Bezüge bekannt. Nach der ihm benannten, leicht verständlichen Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 DBGrG hätte er durch einfaches Nachdenken erkennen können und müssen, dass es für die Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung anderweitiger Bezüge auf die Dienstbezüge einer Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde bedarf. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass es sich bei der "Vereinbarung" mit der DB Projektbau GmbH nicht um eine solche Entscheidung handelt.

42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:160720U2C7.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 45
TAAAH-61052