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BBK Nr. 20 vom Seite 992

Durchsicht des Entwurfs zu Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk im Rechnungswesen

Praxisbeispiele der für die Unternehmen kritischen Abschnitte

Mark Schüttler

Am [i]von Wedelstädt, Betriebsprüfung, infoCenter NWB PAAAB-04785 Ende einer Abschlussprüfung erhält das geprüfte Unternehmen vom Prüfer drei Dinge: Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk – und die Rechnung natürlich. Vorab verschickt der Prüfer einen Berichtsentwurf. Zwar hat der Bericht viele immer gleiche formelhafte Aussagen, doch gibt es einige individuelle Abschnitte: Hier muss der Prüfer sowohl zugunsten als auch zulasten des geprüften Unternehmens berichten. Auf diese Abschnitte kommt es an – schließlich wird der Bericht später den Gesellschaftern und auch den Banken vorgelegt. Deshalb müssen Geschäftsführer und Leiter Rechnungswesen den Berichtsentwurf vorab kritisch lesen. Im Folgenden werden die wichtigen individuellen Abschnitte mit Beispielen vorgestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Prüfungsbericht

1. Vorwegberichterstattung

1.1 Lagebericht

Der [i]Theile, Prüfungsbericht (HGB), infoCenter NWB PAAAH-55091 Prüfer muss vorweg zur Beurteilung der Lage des Unternehmens einschließlich der künftigen Entwicklung durch die Geschäftsführung Stellung nehmen (§ 321 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB). Hier bedarf es keiner langen Rede: Die Kernaussage zur Lage kann sich auf die unternehmensindividuellen bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren beschränken. Dies sind mindestens zwei, aber auch nicht zwingend mehr, z. B. die Eigenkapitalquote, Working Capital, Umsatzerlöse, EBITDA, EBIT oder Jahresüberschuss. Über sie muss die Geschäftsführung im Lagebericht informieren.

Beispiel: Lagebeurteilung durch die Geschäftsführung

„Das Berichtsjahr verlief enttäuschend: Die Geschäftsführung hatte prognostiziert

  • ein leicht steigendes EBITDA (Vorjahr: 4.763 T€) und

  • einen Jahresüberschuss auf Vorjahresniveau (Vorjahr: 2.099 T€).

Realisiert wurden dagegen

  • ein deutlich gesunkenes EBITDA (398 T€) und

  • ein deutlicher Jahresfehlbetrag (1.251 T€).“

[Es folgt eine Ursachenbeschreibung.]

Aussage: Mangelhafte Planungstreue des Unternehmens. S. 993

Ebenso [i]Chancen-/Risikobewertungkann sich die Kernaussage zur künftigen Entwicklung auf die Prognose für das nachfolgende Geschäftsjahr sowie die Chancen und Risiken beschränken.

Beispiel: Beurteilung der künftigen Entwicklung durch die Geschäftsführung

„Die Geschäftsführung erwartet für das Folgejahr

  • ein deutlich steigendes EBITDA und

  • einen deutlich steigenden Jahresüberschuss.

Risiken werden gesehen in der Bereitstellung bezahlbarer Energie und in der rückläufigen Eigenkapitalquote; Chancen ergeben sich in der Nachfrage aus der Medizintechnik und in rückläufigen Metallpreisen.“

Die [i]Stellungnahme des PrüfersStellungnahme des Prüfers ist meist formelhaft:

Beispiel: Stellungnahme des Prüfers

„Wir stellen aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse fest, dass der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt. In allen wesentlichen Belangen steht der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Möglich ist aber auch ein individueller Vorbehalt des Prüfers.

Beispiel: Stellungnahme des Prüfers

„Wir halten die nach Überwindung der Corona-Pandemie erwarteten Umsatzerlöse für ambitioniert.“

Aussage: Die Prognose liegt am oberen Ende der Bandbreite.

Hinweis:

Größenabhängige [i]Schüttler, Lageberichterstattung mittelständischer Unternehmen, WP Praxis 10/2020 S. 307 NWB RAAAH-59091 Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für den Abschluss begrenzen die Lageberichterstattung: Mittelgroße Gesellschaften dürfen bei Aufstellung die GuV-Posten 1. Umsatzerlöse, 2. Bestandsveränderungen, 3. aktivierte Eigenleistungen, 4. Sonstige betriebliche Erträge und 5. Materialaufwand zum Rohergebnis zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB).

Bei der Offenlegung dürfen sie Vorräte und Rückstellungen zusammenfassen (§ 327 Nr. 1 HGB).

Entsprechend [i]WPnet-Rechnungslegungshinweis zur Aufstellung von Lageberichten KMU http://go.nwb.de/elgvsmuss auch im Lagebericht nicht detaillierter berichtet werden, sonst gehen die Erleichterungen für den Abschluss ins Leere. S. 994

1.2 Entwicklungsbeeinträchtigung und Bestandsgefährdung

Der [i]Eggert, Beurteilung der Going Concern- Annahme in der Corona-Krise, BBK 10/2020 S. 467 NWB GAAAH-48154 Prüfer muss vorweg über bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen berichten (§ 321 Abs. 1 Satz 3 Variante 1 HGB). Entwicklungsbeeinträchtigung heißt vereinfacht Unterbrechung der Kontinuität der wirtschaftlichen Entwicklung. Bestandsgefährdung heißt vereinfacht drohende Insolvenz oder Liquidation.