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StuB Nr. 20 vom Seite 788

BFH bestätigt Nichtbegünstigung von jungem Verwaltungsvermögen im erbschaft- und schenkungsteuerlichen Kontext

Anmerkungen zu den Urteilen vom 22.1.2020

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Mit fünf Urteilen vom hat der BFH einheitlich bestätigt, dass zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 ErbStRG vom ErbStG a. F. jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens gehört, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstands oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Der nachfolgende Beitrag nimmt zunächst Stellung zum aktuellen Begriff des sog. jungen Verwaltungsvermögens. Hiernach werden die Sachverhalte aller fünf Urteile kurz dargestellt und die strittigen Rechtsgrundlagen sowie die Entscheidungsgründe des BFH näher beleuchtet. Die Ausführungen enden mit einer kritischen Würdigung der Auffassung des BFH.

Kernfragen
  • Was sind die Kernaussagen der ?

  • Wie sind die Urteile zu werten?

  • Welche steuergestalterischen Überlegungen bieten sich ggf. an?

I. Der aktuelle Begriff des jungen Verwaltungsvermögens

[i]Viskorf, in: Viskorf/Wälzholz, ErbStG, 6. Aufl. 2020, § 13b NWB XAAAH-14240 Nach § 13b Abs. 4 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen unter jeweils weiteren Voraussetzungen

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG);

  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG);

  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG);

  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG);

  • der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (= Finanzmittel; zur genaueren Definition vgl. auch R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft (sog. Sockelbetrag) übersteigt. Der gemeine Wert der Finanzmittel ist um die „jungen“ Finanzmittel (vgl. gleich im Anschluss) zu verringern (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

Das junge Verwaltungsvermögen ist eine besondere Ausprägungsform. Es wird zwischen zwei verschiedenen Arten differenziert, den jungen Finanzmitteln und dem sonstigen S. 789jungen Verwaltungsvermögen. Die nachfolgende Übersicht zeigt dies nochmals im Überblick:

Unter dem sonstigen jungen Verwaltungsvermögen versteht man Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG und R E 13b.27 Satz 1 ErbStR). Hierzu gehört nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (R E 13b.27 Satz 2 ErbStR).

Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) eingelegten und der entnommenen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 i. V. mit Satz 1 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags (R E 13b.23 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 ErbStR).

Beide Arten jungen Verwaltungsvermögens stellen stets schädliches – d. h. nicht begünstigtes und somit steuerpflichtiges – Verwaltungsvermögen dar (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG und R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR).