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STFAN Nr. 10 vom Seite 14

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kindern

Dipl. Finw. (FH) Jan Schuler, LL.M.; Reinsfeld und Dipl. Finw. (FH) Dennis Giels; Trier

Mehr als 13 Mio. minderjährige Kinder lebten im Jahr 2018 in Familien in Deutschland. Ein Blick in das Einkommensteuergesetz und in die Vordrucke der Einkommensteuererklärung zeigt, wie zahlreich die Möglichkeiten der Berücksichtigung von Kindern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerfestsetzung sind. Der folgende Artikel definiert zunächst den Begriff „Kinder“ i. S. d. Einkommensteuergesetzes und gibt anschließend einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen von Kindern auf das Einkommen und Vermögen der Eltern.

Kinder i. S. d. Einkommensteuergesetzes

Als Kinder sind gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder zu berücksichtigen. Dabei wird zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern (angenommenen Kindern) unterschieden. Der Begriff „Kind“ i. S. d. Kindergeldes ist mit dem des § 32 Abs. 1 EStG identisch.

Merke

Zu den leiblichen Kindern zählen eheliche Kinder i. S. d. §§ 1591 – 1600 BGB, ehelich erklärte Kinder gem. §§ 1723 – 1739 BGB sowie §§ 1740a – 1740g BGB und nichteheliche Kinder.

Das Kindschaftsverhältnis wird durch die Geburt begründet. Bei nicht ehelichen Kindern besteht immer auch ein Kindschaftsverhältnis im steuerlichen Sinne zum leiblichen Vater. Adoptivkinder werden den leiblichen Kindern im steuerlichen Sinne gleichgestellt. Haben beide Eheleute ...

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