Fallsammlung Einkommensteuer
23. Aufl. 2020
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Kapitel 5: Sonderausgaben
Fall 41
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten
Sachverhalt:
A ist schon seit Jahren von seiner Ehefrau B geschieden; beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. A hat sich im Jahr 03 verpflichtet,
9.600 € Unterhalt jährlich zu zahlen,
18.000 € Unterhalt jährlich zu zahlen. B hat in beiden Fällen ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug beim Geber erteilt.
wie a), B beschränkt ihre Zustimmung im Einvernehmen mit A jedoch auf einen Betrag von 7.200 €.
wie a), B gibt ihre Zustimmung nicht. Der Bruttoarbeitslohn von B beträgt 4.000 €.
wie a), B hat ihre Zustimmung im Jahr 01 gegeben.
wie e) mit dem Unterschied, dass A in seiner Steuererklärung 03 nur 7.000 € Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend macht, obwohl er 9.600 € tatsächlich bezahlt hatte.
wie b), allerdings zahlt A an die geschiedene Ehefrau zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen als Versicherungsnehmer auch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsleistungen für B i. H. v. 200 € monatlich.
wie g), B gibt ihre Zustimmung zum Realsplitting nicht.
Aufgabe
Wie sind die gezahlten Unterhaltsleistungen jeweils zu behandeln?
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen die Angabe ...BGBl 2015 I 1834