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Dienstreisen und Geschäftsreisen in das Beitrittsgebiet; hier: Sonderregelung zur Dreimonatsfrist
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nach Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 1990 nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im Hinblick auf die besondere Situation im Beitrittsgebiet gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet ist aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Regelung gilt für nach dem begonnene Dienstreisen bis zum . Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen.
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn die allgemeinen Regelungen zur Dienstreise, z. B. über den Werbungskostenabzug der Reisekosten beim Arbeitnehmer und die steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber, auch dann angewandt werden, soweit bei diesen Dienstreisen in den Jahren 1990 bis 1992 die Dreimonatsfrist überschritten ist. Ich...