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Track 24 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen
Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Die Messestellplätze hätten im Streitfall nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufgewiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Beim Bundesfinanzhof ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anhängig.
Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. – Das hat kürzlich das FG Münster entschieden.
Eine GmbH vertrieb die von ihr hergestellten Produkte durch ein festes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung: Die Flächen sind dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen. Es rechnete daher die Miete für die Messestellplätze anteilig dem Gewerbeertrag hinzu. Die GmbH argumentierte hingegen: Die Flächen seien für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster hat geurt...