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BMF - S 2770 BStBl 1989 I 430

Steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen bei Organgesellschaften im Sinne des § 17 KStG; hier: Übergangsregelung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluß vom (DB 1988 S. 2623, BB 1989 S. 95, NJW 1989 S. 295) entschieden, daß ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten sind, nur wirksam wird, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und sein Bestehen in das Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft eingetragen wird. Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschenden Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.

Damit sind die zivilrechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit des Vertrags strenger als die in § 17 Satz 2 Nr. 1 bis 4 KStG genannten steuerrechtlichen Voraussetzungen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, bis zu einer Anpassung des § 17 KStG wie folgt zu verfahren:

Da die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft einen zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrag erfordert, sind neben den Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG auch die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu beachten. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages reicht...

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