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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 185/20 EFG 2020 S. 1580 Nr. 21

Gesetze: AO § 60a Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 114

Ablehnung der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen als vollziehbarer Verwaltungsakt

einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Bei einem Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, gegen den einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann.

2. Die Feststellung bezieht sich nur auf die formelle Satzungsmäßigkeit (Gemeinnützigkeit). Über die Erteilung der jeweiligen Steuervergünstigung im Sinne der (auch) materiellen Gemeinnützigkeit wird erst (inzident) im Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) entschieden. Eine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung findet im Feststellungsverfahren nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO nicht statt.

3. Die Feststellung nach § 60a AO wirkt als sog. Dauerverwaltungsakt überperiodisch so lange, bis sie gemäß § 60a Abs. 3-5 AO außer Kraft tritt bzw. aufgehoben/geändert wird. Eine zeitliche Begrenzung der Feststellung (hinsichtlich Beginn und Dauer) ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1580 Nr. 21
GmbH-StB 2021 S. 26 Nr. 1
SAAAH-58755

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