1. Der Vorsteuerabzug ist aus materiellen Gründen zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Stpfl.
wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung
einbezogen war. Nach Auffassung des Senats steht fest, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihres beruflichen
Hintergrunds als Rechtsanwälte und wegen der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen erhebliches Problembewusstsein
im Hinblick auf den Umsatzsteuerbetrug im Edelmetallhandel hatten.
2. Es bestanden nach Auffassung des Senats eine Vielzahl objektiver Umstände, aufgrund derer die Gesellschafter erkennen mussten,
dass es sich bei der NX GmbH um einen klassischen sog. Buffer I im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussellbetrugs handelte.
3. Eine grundsätzliche Verpflichtung, das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, besteht
nicht. Es besteht kein verfahrensrechtlicher Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Verfahren auf Steuerfestsetzung.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 10 Nr. 5 DStRE 2021 S. 360 Nr. 6 GmbH-StB 2021 S. 26 Nr. 1 StB 2020 S. 332 Nr. 11 NAAAH-58748
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