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Erfasst § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG die Sanierung von Gebäuden?
Die Spezialregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG durchbricht das Stichtagsprinzip und verschiebt den für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Zeitpunkt auf die Fertigstellung des Gebäudes. Erfasst die Vorschrift, welche nach dem Wortlaut ein „noch zu errichtendes Gebäude“ bzw. die „Bebauung eines Grundstücks“ fordert, auch Gebäudesanierungen und ähnlich gelagerte Umbaumaßnahmen?
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Durchbrechung des Stichtagsprinzips
[i] Geißler, Grunderwerbsteuer, infoCenter, NWB EAAAB-14435 Dem Grunderwerbsteuergesetz ist im Grundsatz die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach den Verhältnissen am (Erwerbs-)Stichtag immanent („Stichtagsprinzip“). Eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips sieht die Spezialregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG vor, wenn sich ein Erwerbsvorgang auf ein „noch zu errichtendes Gebäude“ erstreckt (Alternative 1) oder die Änderung im Gesellschafterbestand i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur „Bebauung eines Grundstücks“ beruht (Alternative 2). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dann nach den späteren (in der Regel höheren) Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.
Auslegung des Gesetzeswortlauts
[i]Gesetzeswortlaut schließt Gebäudesanierungen ausFraglich und bislang höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, ob...