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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 116/19

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser sie zur Erstattung der Aufwendungen für Rentenzahlungen in einer Gesamthöhe von 13.897,07 EUR (abzüglich eines in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Teilanerkenntnisses abgesetzten Betrages von 53,19 EUR) verpflichtet hat.

Fundstelle(n):
IAAAH-58177

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