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FG München Beschluss v. - 12 K 558/20

Gesetze: FGO § 136 Abs. 2, FGO § 137 S. 2

Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme und Kostenlast

Leitsatz

1. § 137 Satz 2 FGO geht als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor.

2. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem selbst bei einer Klagerücknahme des anderen Beteiligten auferlegt werden.

Fundstelle(n):
QAAAH-57587

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