Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im
Trennungsjahr bei Wahl der Einzelveranlagung
Leitsatz
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG kann bei Wahl der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG im Trennungsjahr
nach dem Monatsprinzip (§ 24b Abs. 4 EStG) zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.
Die Auslegung des Wortlauts des § 24b Abs. 3 S. 1 EStG, dass die ”Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens“
erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung und des Splittingverfahrens ausgeübt worden ist,
beseitigt Wertungswidersprüche. Denn im Trennungsjahr haben die Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung
und keinem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Einzelveranlagung und einem anteiligen Entlastungsbetrag. Es kommt
zu keiner Lücke bei der Gewährung des Entlastungsbetrags im Trennungsjahr. Vielmehr wird dieser genau für die Monate gewährt,
in denen der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1664 Nr. 22 EStB 2021 S. 47 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22059 Nr. 1 PAAAH-57570
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