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Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Anlagegold Einführung des § 25 c UStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999
Durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom (BGBl. I S. 2601,
BStBl 2000 I S. 13) ist § 25 c UStG - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold - neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 1 StBereinG 1999).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Umfang der Steuerbefreiung
Steuerbefreit sind nach § 25 c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch
a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;
b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;
c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;
d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;
e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründe...