Privates Veräußerungsgeschäft bei innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfolgter Veräußerung
einer in einem Sanierungsgebiet belegenen Immobilie und erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist von der zuständigen Gemeinde
erteilter Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
Leitsatz
1. Für die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften ist auf
den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge abzustellen.
2. Die nach § 144 BauGB durch die Gemeinde genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Verfügungen im Hinblick auf in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegene Immobilien sind bis zur Entscheidung der Gemeinde schwebend unwirksam. Nach
den allgemeinen Grundsätzen zu den Auswirkungen einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung auf das betreffende zivilrechtliche
Rechtsgeschäft hat die Erteilung der Genehmigung in Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 184 Abs. 1 BGB Rückwirkung, womit
das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft mit Erteilung der Genehmigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist.
3. Eine erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfolgte Genehmigung durch die Gemeinde
nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wirkt daher auf den (im Streitfall noch innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten) Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts zurück, wenn es den Vertragsparteien trotz der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags bis zur
Erteilung der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht (mehr) möglich war, sich einseitig und frei vom Vertrag zu lösen.
4. Das Genehmigungserfordernis nach § 144 BauGB dient nicht der Wahrnehmung der privaten Belange der Vertragsparteien, sondern
gewährleistet öffentliche baurechtliche Interessen. Damit kann der Entschluss der Behörde, die Genehmigung zu erteilen oder
zu versagen, die Vollendung der privatrechtlichen Bindung bei Abschluss des Vertrags nicht beeinflussen (vgl. auch , EFG 1998 S. 1683).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1359 Nr. 22 EFG 2020 S. 1614 Nr. 21 EStB 2021 S. 46 Nr. 1 GStB 2020 S. 338 Nr. 10 ZAAAH-56508
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