1. Ein Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand darin besteht Ladungsträger - darunter u.a. Europaletten/Gitterboxen (Gibo)
- zu erwerben und alsbald wieder zu verkaufen, nicht aber diese langfristig zu vermieten, hat die angeschafften Gibo dem Umlaufvermögen
zuzuordnen.
2. Eine erfolgswirksame Aktivierung der Gibo als Sachdarlehensforderung kommt nicht in Betracht.
3. Die Abnutzung der Gibo während der Nutzungsüberlassung führt nicht zu einer faktischen Widmung der Gibo zu Anlagevermögen.
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