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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 26 | Verfahrensrecht: Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung bei örtlich unzuständigem Finanzamt

Eine Antragsveranlagung kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird aber – so aktuell der Bundesfinanzhof – nur dann gehemmt, wenn die Erklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht. Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ein, trägt er das Risiko, dass diese nicht rechtzeitig von einem Amt an das andere weitergeleitet wird.

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt. – Mit dieser Entscheidung hatte vor drei Jahren das FG Köln überrascht. Wir hatten Sie in unserer Januar-Ausgabe 2018 darüber informiert. – Es war wohl zu erwarten: Der Bundesfinanzhof hat das steuerzahlerfreundliche Urteil aktuell nicht bestätigt.

Die Festsetzungsfrist ist nur gewahrt, wenn eine Steuererklärung mit dem Antrag auf Veranlagung gem. § 46 EStG vor dem Ende der Frist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht. Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung bei einer unzuständigen Behörde ein, trägt er das Risiko...