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NWB Nr. 33 vom Seite 2452

Ausgewählte Aspekte des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung gem. § 7b EStG

Kritische Anmerkungen zum

Fritz Schmidt

Mit [i]BMF, Schreiben v. 7.7.2020, NWB RAAAH-53359 Schreiben v.  ( NWB RAAAH-53359) hat das BMF einige Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der neuen Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG (vgl. Schmidt, NWB 38/2019 S. 2777) geklärt. Klärungsbedürftig waren vor allem Fragen zur Berechnung der Wohnfläche und der Abschreibungsbemessungsgrundlage der [i]Schmidt, NWB 38/2019 S. 2777Sonderabschreibung sowie zur Anwendung der De-minimis-Regelung. Leider tragen die Ausführungen des BMF zur Einhaltung der De-minimis-Verordnung nicht der Komplexität der EU-Regelungen Rechnung. Im nachfolgenden Beitrag sollen nun einige der wesentlichen Punkte des Anwendungsschreibens dargestellt werden (die entsprechenden Randziffern des BMF-Schreibens sind jeweils in Klammern aufgeführt).

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung des § 7b EStG

1. Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen;

  • Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem ;

  • Einhaltung der Baukostenobergrenze: Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (also ohne Aufwendungen für das Grundstück) dürfen maximal 3.000 €/qm Wohnfläche betragen;

  • Beachtung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung;S. 2453

  • entgeltliche Überlassung der Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu fremden Wohnzwecken.

2. Wirkungsweise und Höhe der steuerlichen Förderung

[i]Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020 S. 264Die Wirkungsweise der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen gem. § 7b EStG lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Förderhöchstgrenze: abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt auf maximal 2.000 €/qm Wohnfläche.

  • Begünstigungszeitraum und Abschreibungshöhe: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage jährlich zusätzlich zur regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.

  • Ab dem fünften Jahr Restwert-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG auf den um die bisher aufgelaufenen Abschreibungen verminderten Restbuchwert.

  • Letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Veranlagungszeitraum 2026.

  • Rückgängigmachung der Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 4 EStG) z. B. bei Überschreiten der Baukostenobergrenze (Anschaffungs-/Herstellungskosten maximal 3.000 €/qm Wohnfläche) innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung oder bei einer Verwendung der Wohnung nicht für fremde Wohnzwecke in den folgenden neun Jahren nach der Anschaffung/Herstellung.

II. Ausgewählte Aspekte des

1. Wohnung i. S. des § 7b EStG

[i]Besonderheiten bei Wohnfläche kleiner als 23 qmOb eine Wohnung i. S. des § 7b EStG vorliegt, bestimmt sich nach § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG. Dies setzt voraus, dass die Wohnfläche mindestens 23 qm beträgt. Außerhalb der Wohnung belegene Nebenräume werden dabei (im Gegensatz zur Berechnung der Wohnfläche, vgl. unten II, 3) nicht berücksichtigt ( ). Besonderheiten bestehen bei einer Wohnung in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses oder einem abgeschlossenen Appartement in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen, bei der die Wohnfläche kleiner als 23 qm ist. Hier soll die Sonderabschreibung dennoch in Anspruch genommen werden können, allerdings muss die Wohnung in diesen Fällen zumindest aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen und einem Bad/WC bestehen und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm haben ( ).