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STFAN Nr. 8 vom Seite 6

Verdeckte Einlagen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Grundsätzlich können Einlagen eines Anteilseigners in die Kapitalgesellschaft in offener oder verdeckter Form erfolgen. Im Gegensatz zu offenen Einlagen sind verdeckte Einlagen in der Regel nicht direkt als solche erkennbar.

Einlagenbegriff

Einlagen eines Anteilseigners in eine Kapitalgesellschaft stellen Vermögensmehrungen dar, die durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge (= offene Einlagen i. S. d. § 272 Abs. 1 und 2 HGB) bzw. außerhalb solcher durch das Gesellschaftsverhältnis (= verdeckte Einlagen i. S. d. R 8.9 KStR) veranlasst sind. Sie können sowohl in Geld- als auch in Sacheinlagen bestehen. Einlagen der Anteilseigner führen zwar zu einem Anstieg des Vermögens der Kapitalgesellschaft, sind aber nicht Ausdruck der steuerlichen (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund dürfen sie keinen Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen (= steuerliche Bemessungsgrundlage) der Kapitalgesellschaft nehmen. Soweit sie in der handelsrechtlichen Rechnungslegung das Jahresergebnis erhöht haben, sind sie im Rahmen der Einkommensermittlung durch einen entsprechenden Abzug zu neutralisieren.

Von einer verdeckten Einlage wird der Rechtsprechung zufolge immer dann gesprochen, wenn der Anteilseigner (z. B. Gesellschaft...

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