BPatG Urteil v. - 6 Ni 15/15 (EP) verb. mit 6 Ni 56/16 (EP), 6 Ni 15/15 (EP), 6 Ni 56/16 (EP)
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in einem zellularen Funksystem mit Echt- und Nicht-Echtzeitkommunikation" – zur Nichtigerklärung, da der der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert ist
Tatbestand
Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2012 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 264 504 (Streitpatent). Das Patent wurde aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/FI2001/00189 vom 23. Februar 2001, die als WO 2001/063955 A1 am 30. August 2001 veröffentlicht wurde, unter Inanspruchnahme der Priorität aus den finnischen Anmeldungen FI 20000438 vom 24. Februar 2000 und FI 20000701 vom 24. März 2000 zugunsten der ursprünglichen Anmelderin, der Fa. N… E… (F…), erteilt. Aufgrund des Einspruchs eines Dritten hat das Europäische Patentamt das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten; die geänderte Patentschrift EP 1 264 504 B2 wurde am 29. Februar 2012 in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.