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BBK Nr. 15 vom Seite 708

Praktische Umsetzung der Umsatzsteuer-Senkung in der Buchführung ab dem 1.7.2020

Karl-Hermann Eckert

[i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Seit wenigen Tagen gelten die neuen Umsatzsteuer-Sätze, und mittlerweile ist klar, wie sie in der Buchführung auf der Basis der Standard-Kontenrahmen SKR 03/04 umgesetzt werden sollen. Der Beitrag zeigt, welche Konten neu hinzugekommen sind, welche fehlen und manuelle Umbuchungen erfordern und wie die Daten schlussendlich in den USt-Voranmeldungen zusammengeführt werden sollen. Ausführliche Praxisbeispiele verdeutlichen die praktische Lösung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelungen und aktuelles BMF-Schreiben zur USt-Senkung

1. Hintergrund und Begleitung durch das BMF

[i]Mehrere Entwürfe des begleitenden BMF-SchreibensDurch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom wurde für den Zeitraum vom bis der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Finanzverwaltung hat frühzeitig versucht, den Unternehmern in insgesamt drei Entwürfen Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Steuersatzsenkung zu geben. Am Ende stand das finale . S. 709

[i]Ergänzende Hinweise im Vergleich zum letzten Steuersatzwechsel Gegenüber den bisherigen Verlautbarungen der Finanzverwaltung zum letzten Steuersatzwechsel im Jahr 2006 wurden im finalen BMF-Schreiben die nachfolgend beschriebenen zusätzlichen Hinweise aufgenommen.

2. Hinweise zur USt-Voranmeldung und zur USt-Jahreserklärung

In Rz. 4 und Rz. 8 wurden Ausführungen zur Erfassung von Sachverhalten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgenommen, vgl. hierzu ausführlich Abschnitt III sowie die Beispiele in Abschnitt IV.

[i]Korrektur von Anzahlungen durch negative Bemessungsgrundlage Zusätzlich weist das BMF in Rz. 8 darauf hin, dass bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen zu nach dem und vor dem ausgeführten Umsätzen zu korrigieren sind: Hierzu wird in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. in Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Hinweis:

Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen.

Beispiel

Unternehmer U [i]Eckert, Anzahlungen, Kontierungslexikon NWB UAAAF-77681 hat für eine Maschinenlieferung am eine Anzahlung von 20.000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 3.800 € vereinnahmt und versteuert. Die Auslieferung der Maschine erfolgt am . Der Gesamtpreis beträgt 30.000 € + 16 % Umsatzsteuer = 4.800 €. Die Anzahlung zu 19 % ist mit -20.000 € zu korrigieren.

Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli 2020:

Erfassung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020:

S. 710

3. Berechnung der USt gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

[i]Hinweise zu StBVV und zum GNotKG In Rz. 14 sind Hinweise zur Umsatzsteuer bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten enthalten. Zusätzlich wurden auch die Entgeltregelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) aufgenommen.

Hinweis:

Zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % hat die Bundessteuerberaterkammer ein umfangreiches Erläuterungsschreiben mit vielen Beispielen herausgegeben.

4. Überhöhter Steuerausweis

[i]Eckert, Unrichtiger Steuerausweis, Kontierungslexikon NWB RAAAF-87577 Das BMF weist in Rz. 18 ausdrücklich darauf hin, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung eine überhöhte Umsatzsteuer ausweist, die Differenz zur gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer i. S. des § 15 UStG handelt.

Die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV bleibt unberührt.

Hinweis:

Demgegenüber enthält Rz. 46 eine Billigkeitsregelung für den Mont Juli 2020: Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem und vor dem an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem geltenden Steuersatz – 19 % anstatt 16 % bzw. 7 % anstatt 5 % – ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.

Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i. S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem und vor dem seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Bei Dauerleistungen gilt nach Rz. 22 Folgendes: Sind über Dauerleistungen, die nach dem beginnen und nach dem enden, schon Rechnungen über 16 % bzw. 5 % erteilt worden, können diese bereits vor dem berichtigt werden.

Beispiel

Für eine PC-Anti-Virus-Software wird eine jährliche Vergütung von netto 50 € berechnet. Die Firma F stellt dem Kunden am eine Gebühr von 50 € + 16 % = 8 € in Rechnung. Das Virusprogramm hat eine Laufzeit vom bis .

Lösung

Die Nutzung des Virusprogramms ist eine Dauerleistung. Die sonstige Leistung wird an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, ausgeführt S. 711(hier: ) und unterliegt damit dem Steuersatz von 19 %. F kann bereits jetzt die Rechnung berichtigen und den zutreffenden Steuersatz von 19 % in Rechnung stellen. F muss dann die Steuer von 19 % an die Finanzbehörde abführen.

5. Verträge über Dauerleistungen

[i]Verträge über Dauerleistungen können durch ergänzende Unterlagen angepasst werden Bei Verträgen über Dauerleistungen wie z. B. Mietverträge genügt es nach Rz. 24, den Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen. Im Regelfall reicht eine Mitteilung an den Vertragspartner, in der die Informationen zum Entgelt und abgesenkten Steuersatz enthalten sind, aus.

6. Gutscheine

[i]Sebast, Gutscheine (Waren- und Dienstleistungsgutscheine), Kontierungslexikon NWB CAAAG-64098 In den Rz. 29 und 30 sind die Hinweise zu Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen sowie den Einzweckgutscheinen konkretisiert worden. Im Zusammenhang mit der Einlösung eines Einzweckgutscheins wird darauf hingewiesen, dass bei Zuzahlungen der Steuersatz gilt, der zum Zeitpunkt der Einlösung anzuwenden ist.

Beispiel

Der Unternehmer U gibt am dem Kunden K einen Einzweckgutschein für den Kauf von Lederwaren über 100 € aus. Der Kunde K löst den Gutschein am ein und zahlt für den Kauf einer Handtasche einen Betrag von 50 € dazu.

Lösung

U hat nach § 3 Abs. 13 und 14 UStG für die Ausgabe des Gutscheins im Monat Juli 2020 eine Umsatzsteuer von 16 % (16 % aus 100 € = 13,79 €) und im Monat Januar 2021 eine Umsatzsteuer von 19 % (19 % aus 50 € = 7,98 €) zu versteuern.

7. Besteuerung von Strom-, Wasser-, Gas- und Wärmelieferungen und Abwasserbeseitigung

[i]Steuersatz zum Ende des Ablesezeitraums maßgebend Rz. 35 bis 37 beinhalten Ausführungen zur Abrechnung von Strom-, Wasser-, Gas- und Wärmelieferungen sowie der privat organisierten Abwasserbeseitigung. Es gilt grundsätzlich der Steuersatz, der zum Ende des Ablesezeitraums gilt. Endet der jährliche Ablesezeitraum im 2. Halbjahr 2020, so gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % für den gesamten Jahreszeitraum. Endet der jährliche Ablesezeitraum im Jahr 2021, so gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % für den gesamten Jahreszeitraum.

Hinweis:

Werden sog. Zwischenablesungen vorgenommen und gesondert abgerechnet, so können diese Leistungen als Teilleistungen anerkannt werden, mit der Folge, dass der Verbrauch vom bis mit dem abgesenkten Steuersatz abgerechnet werden kann.

Zur [i]Keine Berichtigung von Abschlagsrechnungen Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem und vor dem fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer i. H. von 19 % bzw. 7 % abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird.

[i]Vorsteuerabzug Darüber hinaus wird es aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug S. 712von 19 % bzw. 7 % geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der Endabrechnung korrigiert wird.

8. Anhebung der USt-Sätze zum

In den Rz. 47 bis 53 finden sich Ausführungen zu den Auswirkungen der zum wieder geltenden Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Zusätzlich wurden Hinweise zur Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen sowie zu Erstattungen von Pfandbeträgen nach dem aufgenommen.

9. FAQ

Das BMF hat für Verbraucher am einen Frage-Antwort-Katalog zur bevorstehenden USt-Senkung (Stand: ) veröffentlicht und will so Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze geben.

II. Änderungen im SKR 03 und SKR 04

Die Maßnahmen zur Steuersatzsenkung machten es notwendig, in der laufenden Buchführung neue Konten einzurichten oder die Bezeichnung zu ändern. Die Tabelle enthält die neuen Konten des SKR 03 und SKR 04: