VwGO § 98

Teil II: Verfahren

9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 98 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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CAAAA-76451