Teil II: Verfahren
9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 81 Klageerhebung [1]
(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .