Suchen
VwGO § 74

Teil II: Verfahren

8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 74 Klagefrist

(1) 1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. 2Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden