VwGO § 148

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 148 Abhilfe oder Vorlage zum Oberverwaltungsgericht

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.