Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]
§ 148 Abhilfe oder Vorlage zum Oberverwaltungsgericht
(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451
1Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.