VwGO § 121

Teil II: Verfahren

10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 121 Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

  2. im Falle des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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CAAAA-76451