VwGO § 121
Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 121 Rechtskraft
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
im Falle des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
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CAAAA-76451