BGB-InfoV § 11
Abschnitt 3: Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76445