AktG § 327f

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Vierter Teil: Ausschluss von Minderheitsaktionären [1]

§ 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung [2]

1Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. 2Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 3Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

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1Anm. d. Red.: Vierter Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3822) mit Wirkung v. 23. 12. 2001.

2Anm. d. Red.: § 327f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 838) mit Wirkung v. 1. 9. 2003.