AktG § 327d
Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
Vierter Teil: Ausschluss von Minderheitsaktionären [1]
§ 327d Durchführung der Hauptversammlung [2]
1In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich erläutern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76444