AktG § 232

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt: Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten [1]

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, dass Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlussfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 232 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. .