AktG § 212

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte [1]

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 212 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 590) mit Wirkung v. 1. 4. 1998.