AktG § 176

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung

Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung

Dritter Unterabschnitt: Ordentliche Hauptversammlung

§ 176 Vorlagen, Anwesenheit des Abschlussprüfers [1]

(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) 1Ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 176 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1166) mit Wirkung v. .