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NWB Nr. 28 vom Seite 2046

Kein Übergang von Verlusten aus Drittstaaten nach § 2a EStG auf die Erben

Dr. Martin Weiss, Berlin

In einem aktuellen Urteil v.  - I R 23/17 ( NWB RAAAH-51778) hat sich der I. Senat des BFH zum Übergang im Erbfall von gesondert festgestellten Verlusten aus Drittstaaten nach § 2a EStG geäußert. § 2a Abs. 1 EStG beschränkt den Ausgleich und Abzug von Verlusten mit Bezug zu Drittstaaten. Diese Verluste werden, wenn nicht die prominente Ausnahme des § 2a Abs. 2 EStG für aktiv tätige Drittstaaten-Betriebsstätten einschlägig ist, in einer sehr engen Schedule „eingesperrt“. Ein Ausgleich ist in den meisten Fällen nur „mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und […] aus demselben Staat“ möglich. Ein Abzug nach § 10d EStG wird versagt. Soweit der Ausgleich in diesen Grenzen nicht gelingt, mindern solche Verluste die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, erzielt (§ 2a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters. Dieser hatte in den Jahren 2002 bis 2005 hohe Renovierungsaufwendungen eines in der Schweiz belegenen Grundstücks geltend gemacht. Entgegen sonstiger deutscher Abkommenspraxis wird im Verhältnis zur Schweiz nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz die Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 6 EStG) auf Einkünfte aus unbew...