BGH Beschluss v. - 4 StR 549/19

Sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung: Konkurrenzverhältnis

Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB, Art 1 Nr 1 Buchst a StrÄndG 50

Instanzenzug: Az: 32 KLs 42/18 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs mit Nötigungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Geschädigte S.   ). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3Der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte mit der Zeugin S.    gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollziehen. Er versetzte ihr einen Schlag in den Rücken und nahm sie in einen Würgegriff. Die Zeugin wehrte sich beherzt, beide gerieten zu Boden. Der Angeklagte griff sodann von hinten unter dem Arm der Zeugin hindurch und berührte oberhalb der Kleidung ihre Brüste mit beiden Händen. Der Zeugin gelang es unter Auferbietung aller Kräfte, sich loszureißen, den Angeklagten gegen den Mund zu treten und zu flüchten.

5Neben dem durch den Griff an die Brust des Tatopfers bereits vollendeten Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB war für eine Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom - 3 StR 185/00, juris; Urteil vom - 2 StR 439/05, Rn. 15, juris). Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom (BGBl. I, S. 2460), nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist (, Rn. 5, juris; BT-Drucks. 18/9097, S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 147). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht hätte anders als geschehen verteidigen können.

6Der Strafausspruch hat trotz des durch das Landgericht auf der Grundlage des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung angewandten Strafrahmens Bestand. Denn die Strafrahmenwahl erweist sich im Ergebnis für den Angeklagten als nicht nachteilig. Der durch das Landgericht herangezogene Strafrahmen ist für den Angeklagten günstiger als der zutreffend anzuwendende Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR549.19.0

Fundstelle(n):
GAAAH-52839