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STFAN Nr. 7 vom Seite 21

Die Zuständigkeiten der Finanzämter

Dipl.-Bw. (BA) Nicole Kühn-Büttner; Hohenleuben

Das Grundgesetz bestimmt, welche Finanzbehörde welche Steuerarten verwaltet. So obliegt gem. Art. 108 Grundgesetz der Bundesfinanzbehörde z. B. die Verwaltung der Zölle, Verbrauchsteuern sowie der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und der Landesbehörde die bundes- und landesgesetzlich geregelten Besitz- und Verkehrsteuern. Dabei sind die Länder befugt, örtliche Verbrauchs- oder Aufwandsteuern, die den Gemeinden zufließen, auch durch diese verwalten zu lassen. Weil die verschiedenen Behörden sowohl das Recht als auch die Pflicht haben, die ihnen zugewiesenen Aufgaben auszuführen, ist die Zuständigkeit der Finanzbehörden nach sachlichen und örtlichen Aspekten aufgegliedert. Neben dem Grundgesetz sind hierbei das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) als auch die Abgabenordnung (AO) zu beachten.

Die sachliche Zuständigkeit

Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Finanzbehörden werden entsprechend der zuvor genannten Rechtsvorschriften und des § 16 AO der Sache nach aufgeteilt. Daraus ergibt sich für die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden u. a. die Verwaltung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer, die zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs oder die Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 12 Abs. 2 FVG). Den Finanzämtern als örtliche Landesbehörden wird hingegen i...

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