BFH Beschluss v. - IX B 105/19

Beschwerde gegen FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; FGO § 128 Abs. 4; FGO § 143; FGO § 145

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. , BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).

3 Auch der Inhalt der Kostenentscheidung (§ 143 FGO), z.B. die Quote der Kostentragungspflicht, ist nicht anfechtbar (§ 145 FGO). Denn die Entscheidung, ob und mit welcher Quote ein Beteiligter die Kosten trägt, ist nicht Gegenstand des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden.

4 Der Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungs- und Beschwerdeführer wurden in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass dieser unanfechtbar ist.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer —wie hier— nicht statthaften Beschwerde nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB105.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 913 Nr. 10
UAAAH-52399