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StuB Nr. 13 vom Seite 497

Zum Betriebsausgabenabzug bei der Auslagerung auf Pensionsfonds

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 20.11.2019 - XI R 52/17 und XI R 42/18

Carolin Selig-Kraft, LL.M.

Der BFH schafft mit zwei aktuellen Urteilen Rechtsklarheit bei der kombinierten Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse (sog. Kombinationsmodell). Hinsichtlich der Höhe des zulässigen Abzugs der Pensionsfondsprämie nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG lehnt der BFH einen Betriebsausgabenabzug im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung ab. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug komme nur in der Höhe in Betracht, wie die Auflösung der Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfalle.

Kernaussagen
  • Bei der kombinierten Auslagerung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse ist nach Antragstellung gem. § 4e Abs. 3 EStG i. V. mit § 3 Nr. 66 EStG die Pensionsfondsprämie nur in Höhe der auf den Past Service gekürzten Pensionsrückstellung als sofortige Betriebsausgabe abzugsfähig.

  • Maßgeblich für den Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Pensionsrückstellung, die am vorangegangenen Bilanzstichtag ermittelt wurde. Eine zum Übertragungszeitpunkt unterjährig ermittelte Rückstellung wäre selbst dann nich...