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NWB Nr. 26 vom Beilage Seite 21

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Ein Überblick über Anspruchsvoraussetzungen, förderfähige Aufwendungen und Wirkungsweise

Udo Cremer

[i]Mohaupt, NWB 29/2019 S. 2153Nach einem verhältnismäßig langen Gesetzgebungsverfahren ist mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (BGBl 2019 I S. 1122) mit Wirkung zum ein Subventionierungsprogramm, welches den Wohnungsmangel in urbanen Räumen verringern und ein höheres Angebot an bezahlbarem Wohnraum schaffen soll, in Kraft getreten. Mit der Einführung von § 7b EStG wurde eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung von Wohnungen geschaffen, die es ermöglicht, in den ersten vier Jahren nach dem Bau oder dem Kauf jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – zusätzlich zu der linearen Abschreibung – steuermindernd geltend zu machen.

I. Überblick

[i]Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen, NWB NAAAE-76525 Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe des § 7b Abs. 2 bis 5 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden (§ 7b Abs. 1 EStG).

[i]Zeitlich befristete SonderabschreibungDie Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres i. S. des § 4a EStG letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 15a Satz 1 EStG), auch wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist.

[i]AnspruchsberechtigungDie Sonderabschreibung gilt unabhängig davon, ob sich der Mietwohnungsneubau in einem Privat- oder Betriebsvermögen befindet. Die Abschreibungsregeln gelten gem. § 4 Abs. 1 Satz 9, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG gleichermaßen für alle Gewinn-/Überschussermittlungsmethoden. Anspruchsberechtigt sind damit neben natürlichen Personen auch Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie Kapitalgesellschaften.

II. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

[i]Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt seinDie Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn (kumulativ)

  1. durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, S. 22bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,

  2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und

  3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

1. Schaffung von neuen Wohnungen

Begünstigt ist sowohl die Anschaffung als auch die Herstellung einer neuen Wohnung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.

a) Anschaffung

[i]Sonderabschreibung kann nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werdenIm Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Liegt ein Anschaffungsfall vor, können die Sonderabschreibungen nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Nach § 9a EStDV ist das Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung, das Herstellungsjahr das Jahr der Fertigstellung. Damit ist ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft (R 7.4 Abs. 1 Satz 2 EStR). Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (, BStBl 1977 II S. 553).

b) Herstellung

[i]Fertigstellung des Gebäudes mit Abschluss der wesentlichen BauarbeitenIm Fall der Herstellung ist ein Wirtschaftsgut fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (, BStBl 1975 II S. 412). Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (, BStBl 1989 II S. 906), sodass von einer Fertigstellung eines Gebäudes dann nicht gesprochen werden kann, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes grundsätzlich nicht an (, BStBl 1989 II S. 203).

Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (, BStBl 1991 II S. 132).

Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (, BStBl 1999 II S. 589).

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