Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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9 Gewinn- und Verlustrechnung
9.1 Gliederung bei der kleinen Kapitalgesellschaft
Die GuV ist in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren oder dem
Umsatzkostenverfahren
aufzustellen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB). Üblich ist im deutschen Mittelstand das Gesamtkostenverfahren.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die GuV und Anhangangaben zur GuV nicht offenzulegen (§ 326 Abs. 1 HGB).
Kleine (und auch mittelgroße) Kapitalgesellschaften können schon bei der Aufstellung der GuV beim Gesamtkostenverfahren die ersten fünf Ziffern zu einem „Rohergebnis“ zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB). Auf diese Weise wird die Angabe der Umsatzerlöse vermieden.
Nachfolgend ist die verkürzte GuV (links) der Langform (rechts) gegenübergestellt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtkostenverfahren gem. § 276 HGB | Gesamtkostenverfahren gem. § 275 HGB | ||||
1. | Umsatzerlöse | ||||
2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ||||
3. | andere aktivierte Eigenleistungen | ||||
4. | sonstige betriebliche Erträge | ||||
5. | Materialaufwand: | ||||
a) | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | ||||
1. | Rohergebnis | b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen | ||
2. | Personalaufwand: | 6. | Personalaufwand: | ||
a) | Löhne und Gehälter | a) | Löhne und Gehälter | ||
b) | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Al... |